Allgemeine Geschäftsbedingungen
iaf 2013 MCC Halle Münsterland
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Anmeldung
2. Gemeinschaftsaussteller
3. Vertragsschluss
4. Standzuteilung
5. Ausstellungsgüter
6. Zahlungsbedingungen
7. Haftung, Versicherung
8. Absage, Nichtteilnahme
9. Höhere Gewalt
10. Arbeits- und Ausstellerausweise
11. Bild- und Tonaufnahmen
12. Werbung
13. Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien
14. Ordnungsbestimmungen
15. Allgemeine Vorschriften, Termine
STANDBAU
16. Standgestaltung
17. Aussteller-Service-Mappe
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN
18. Allgemeine Aufsicht, Reinigung
19. Technische Installationen
20. Fotografieren
21. Gastronomische Versorgung
22. Datenschutz
23. Schlussbestimmungen
1. Anmeldung
1.1 Standanmeldung
Die Anmeldung zur Messe und Ausstellung erfolgt auf der Internetseite www.iaf-messe.com. Der Vordruck
ist sorgsam auszufüllen. Nach erfolgter Anmeldung wird automatisch eine Bestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Die
Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die VDEI-Service
GmbH, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden
ist.
1.2 Vertragsinhalt
wesentliche Bestandteile des Vertrages sind:
a) das Anmeldeformular,
b) die besonderen Teilnahmebedingungen,
c) im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
1.3 Einbeziehung der Vertragsbedingungen
Mit der Absendung der Anmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und
Teilnahmebedingungen der iaf 2013 sowie die in der Aussteller-Service-Mappe
enthaltenen Regelungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen,
dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den
gesamten Vertrag erhalten.
2. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die VDEI-Service GmbH verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften der VDEI-Service GmbH als Gesamtschuldner.
3. Vertragsabschluss
3.1 Teilnahmebestätigung
Über die Annahme des Angebotes
entscheidet die VDEI-Service GmbH durch eine schriftliche
Teilnahmebestätigung (Zulassung des Ausstellers) Diese ist durch den Aussteller zu bestätigen (rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel) und zurückzusenden.
3.2 Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter
Die
VDEI-Service GmbH kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die
Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies
für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist.
Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter.
3.3 Abweichung von der Anmeldung
Nimmt die VDEI-Service GmbH die
Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an
das abgeänderte Angebot 2 Wochen gebunden.
4. Standzuteilung
4.1 Grundsatz
Die VDEI-Service GmbH teilt den Stand unter
Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen
Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu.
Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.
4.2 Änderung angrenzender Stände
Der Aussteller muss in Kauf
nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen
Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat.
Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4.3 Austausch, Überlassung an Dritte
Ein Austausch des zugeteilten
Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder
vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende
Vereinbarung mit der VDEI-Service GmbH nicht gestattet.
5. Ausstellungsgüter
5.1 Entfernung, Austausch
Es können nur die vereinbarten
Ausstellungsgüter ausgestellt werden. Sie dürfen nur nach Vereinbarung
mit der VDEI-Service GmbH von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch
kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der VDEI-Service GmbH eine
Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen
Öffnungszeiten erfolgen.
5.2 Ausschluss
Die VDEI-Service GmbH kann verlangen, dass
Ausstellungsgüter entfernt werden, die in dem Standmietvertrag nicht
enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder
mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen
nicht entsprochen, so entfernt die VDEI-Service GmbH die
Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers.
5.3 Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrechte und sonstige
gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller
sicherzustellen. Ein sechsmonatiger Schutz für Muster (Gebrauchs- und
Geschmacksmuster) und Warenzeichen von Beginn einer Ausstellung an tritt
nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte
Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht hat.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Fälligkeit
Die Standmiete laut Zulassungsbestätigung/
Standmietenrechnung ist bis zu dem in den besonderen
Teilnahmebedingungen angegebenen Termin auf eines der auf der Rechnung
angegebenen Konten der VDEI- Service GmbH unter Angabe der Kunden- u.
Rechnungsnummer einzuzahlen. Rechnungsstellung über sämtliche
Nebenkosten erfolgt unverzüglich nach Schluss der Veranstaltung. Die
Beträge werden mit Rechnungsstellung fällig.
6.2 Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Forderungen gegen die
VDEI-Service GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen
ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig.
6.3 Beanstandungen
Beanstandungen der Rechnungen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungserteilung schriftlich gegenüber der VDEI-Service GmbH erfolgen.
(Ausschluß Rechnung Dritter)
6.4 Vermieterpfandrecht
Zur Sicherung ihrer Forderungen behält
sich die VDEI-Service GmbH vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und
das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für
Schäden an dem Pfandgut haftet die VDEI-Service GmbH nur im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.5 Ausstellergrundbetrag
Der Ausstellergrundbetrag fällt für jeden Aussteller und für jeden Mitaussteller an.
Er beinhaltet:
a) Eintragung in den Ausstellerkatalog, der für jeden Besucher kostenlos ausliegt
b) Eintragung aller Ausstellerkoordinaten in den Online-Katalog auf www.iaf-messe.com
c) Abbildung des Logos und die Verlinkung auf die Unternehmenswebsite des Ausstellers
d) Eintrag und Positionierung des Unternehmens mit Logo und Koordinaten in den interaktiven Hallenplan auf www.iaf-messe.com
e) Nennung in Social-Media-Tools und in der interaktiven Messeplanung, sofern diese für die iaf-Messe eingesetzt werden.
7. Haftung, Versicherung
Die verschuldensunabhängige Haftung der VDEI-Service GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die VDEI-Service GmbH unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung der VDEI-Service GmbH für Schäden ausgeschlossen, die infolge leichter Fahrlässigkeit der VDEI- Service GmbH oder ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entstehen. Der Aussteller haftet nach allgemeinen Regeln. Der Abschluß einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthält die Aussteller Service-Mappe.
8. Absage, Nichtteilnahme
des Ausstellers, Rücktritt der VDEI-Service GmbH.
8.1 Nichtteilnahme des Ausstellers
Die Standmiete ist auch dann in
voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt
oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt
der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige
Vermietung des Standes, behält die VDEI-Service GmbH gegen den
Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in
Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu
entrichten, wenn die VDEI-Service GmbH die vereinbarte Standfläche
weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/
Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass der VDEI-Service GmbH diese Kosten nicht oder nicht in
dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender
Ansprüche bleibt vorbehalten.
8.2 Rücktritt der VDEI-Service GmbH
Die VDEI-Service GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
a)
die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der
Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch
nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt;
b) der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 24 Stunden vor der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist;
c) der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;
d)
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des
angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der VDEI-Service GmbH
nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine
Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall
der Eröffnung eines Konkursverfahrens sowie den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers. Der Aussteller hat die VDEI-Service
GmbH über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.
Die Service GmbH kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche
geltend machen. Pos.8.1 findet entsprechende Anwendung.
9. Höhere Gewalt
9.1 Ausfall der Veranstaltung
Kann die VDEI-Service GmbH aufgrund
eines Umstandes, den weder Sie noch der Aussteller zu vertreten hat, die
Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die
Standmiete.Die VDEI-Service GmbH kann jedoch dem Aussteller bei ihr in
Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung
stellen, wenn nicht der Aussteller nachweist, dass das Ergebnis der
Arbeiten für ihn nicht von Interesse ist.
9.2 Nachholen der Veranstaltung
Sollte die VDEI-Service GmbH in
der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt
durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon unverzüglich zu
unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach
Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt
abzusagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
9.3 Begonnene Veranstaltung
Muss die VDEI-Service GmbH aufgrund
des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder
absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder
Erlass der Standmiete.
10. Arbeits- und Ausstellerausweise
10.1 Arbeitsausweise
Der Aussteller erhält unentgeltlich für sich
und die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte
Arbeitsausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und
berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der
Veranstaltung.
10.2 Ausstellerausweise
Für die Dauer der Ausstellung oder Messe
erhalten die Aussteller für sich und die von hnen beschäftigten Personen
eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt
berechtigen. Näheres regeln die Teilnahmebedingungen.
10.3 Allgemeine Vorschriften
Die Ausweise sind auf den Namen
ausgestellt oder vom Inhaber vollständig und richtig auszufüllen und
sodann eigenhändig zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur
gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird
der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall einer
Gemeinschaftsausstellung erhält nur der bevollmächtigte Aussteller die
erforderlichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen
Berechnung erhältlich.
11. Bild- und Tonaufnahmen
Die VDEI-Service GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellunggeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der VDEI-Service GmbH anfertigen.
12. Werbung
12.1 Umfang
Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten und vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.
12.2 Genehmigungserfordernis
Lautsprecherwerbung, Diapositiv oder Filmvorführungen
sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vorankündigung bei der
Messeleitung. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und
Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine
gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Politische Werbung ist
grundsätzlich unzulässig
13. Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Er hat ferner die „Technischen Richtlinien“ der Aussteller-Service-Mappe zu beachten, die insbesondere Vorschriften über den Standbau und die Standgestaltung sowie umfangreiche Sicherheitsvorschriften enthalten.
14. Ordnungsbestimmungen
14.1 Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung
auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der VDEI-Service GmbH. Den
Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen
Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
14.2 Parkplätze
Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem
Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch
auf einen Parkplatz besteht nicht.
14.3 Zufahrt zum Ausstellungsgelände
Während der Veranstaltung haben Fahrzeuge, die nicht über eine Genehmigung verfügen, keine Zufahrt zum Gelände. Bei vorsätzlichem Verstoß und grober Farhlässigkeit wird keine Haftung übernommen.
14.4 Verlassen des Geländes
Innerhalb einer Stunde nach Ablauf der
täglichen Öffnungszeit für Besucher haben Aussteller und
Begleitpersonal die Hallen zu verlassen und das Gelände von Fahrzeugen
zu räumen. Wollen Personen die Ausstellung mit Paketen verlassen, ist
die Berechtigung hierfür bei der Ausgangskontrolle nachzuweisen.
14.5 Sonstiges
Tiere dürfen grundsätzlich nicht auf das
Ausstellungsgelände mitgebracht werden. Wasser, das zur Behandlung von
Lebensmitteln und zur Reinigung von Bedarfsgegenständen, die mit
Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen, benötigt wird, darf nur
hygienischen Wasserzapfstellen entnommen werden. Die Entnahme dieses
Wassers aus Toilettenräumen ist verboten.
14.6 Umweltschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, sich
umweltgerecht zu verhalten. Er hat erbei auch die der Aussteller- und
Service-Mappe beigefügten Umweltrichtliniender VDEI-Service GmbH zu
beachten.
15. Allgemeine Vorschriften, Termine
15.1 Termine
Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt.
15.2 Aufbau, Ausstellerservice
Für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen enthält die Aussteller Service-Mappe alle notwendigen Angaben.
15.3 Abbauzeit
Die Stände dürfen erst nach Schluss der
Veranstaltung geräumt werden. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist
unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die VDEI-Service
GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von
Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des
Ausstellungsgutes wird von der VDEI-Service GmbH nur im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen
Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu. (Pos. 6.4).
16. Standgestaltung
16.1 Genehmigungsvermerk
Ausgehend davon, dass die technischen
Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten
eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung in den Messehallen nicht
erforderlich, Baugenehmigung einzureichen. Hier reicht eine einfache
Grundrissskizze. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten
und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss
und Ansicht) sind bei der VDEI-Service GmbH zur Genehmigung
einzureichen. Einzelheiten enthält die Aussteller-Service-Mappe.
16.2 Erscheinungsbild
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan
der Ausstellung angepasst sein. Die VDEI-Service GmbH behält sich vor,
den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestaltete Stände zu
untersagen.
16.3 Ausstattung während der Öffnungszeiten
Der Stand muss während
der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten
Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal
besetzt sein.
16.4 Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die
oben genannten Vorschriften (Pos.16. 2.3), kann die VDEI-Service GmbH
nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR je
Tag geltend machen.
17. Aussteller-Service-Katalog
Zusammen mit der Zulassungsbestätigung erhält der Aussteller die Aussteller-Service-Katalog, die ihn über alles Wissenswerte hinsichtlich Technischer Richtlinien, des technischen Ausstattungsstandards, Installationen, Standbau, -gestaltung und -ausstattung sowie weitere Messedienste, Versicherung, Strom- und Wasserversorgung, Zimmerbestellungen und sonstiger Dienstleistungen informiert und die erforderlichen Formulare enthält.
18. Allgemeine Aufsicht, Reinigung
a) Die Bewachung der Hallen erfolgt durch die VDEI-Service GmbH. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der VDEI-Service GmbH eingesetzt werden.
b) Die VDEI-Service GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.
c) Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige Vertragsfirma der VDEI-Service GmbH mit der Standreinigung und Bewachung zu beauftragen.
d) Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Er hat die Regelungen der in der Aussteller-Service-Mappe enthaltenen Umweltrichtlinien zu beachten.
19. Technische Installationen
Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon sowie sonstigen Dienstleistungen in den Hallen erfolgt durch die Halle Münsterland zugelassenen Firmen. Näheres regeln die besonderen Teilnahmebedingungen.
20. Fotografieren
Mit der Anfertigung von Fotos, Film oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen Öffnungszeiten nur von der VDEI-Service GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten dürfen nur diese beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen Zugang.
21. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Versorgung erfolgt innerhalb des Messegeländes durch die MCC Halle Münsterland.
22. Bundesdatenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (Pos.
1.2) sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von
der VDEI-Service GmbH schriftlich bestätigt wurden.
23.2 Deutsches Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus
diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
23.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Berlin.
Dies gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Aussteller auch Kaufmann
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand m Inland hat.
23.4 Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die VDEI-Service
GmbH verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften dem entgegenstehen.
23.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so
abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
